Rechtsprechung
RG, 02.12.1927 - II 269/27 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Inwieweit hängt die formelle Gültigkeit eines Wechsels von der nach Firmenrecht richtigen Bezeichnung der bezogenen Firma ab? 2. Ist es für die verpflichtende Kraft des Wechselakzepts erforderlich, daß dem Bezogenen der Name oder die Firma, die er auf den Wechsel ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wechselrecht. ; Bezeichnung des Bezogenen.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 119, 198
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 15.07.1997 - XI ZR 154/96
Scheckfähigkeit der BGB -Gesellschaft
Daß diese Ermittlung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen des Fehlens einer Registereintragung schwieriger sein mag als bei einer Handelsgesellschaft, rechtfertigt nicht die Versagung der Scheckfähigkeit, zumal es für die Formgültigkeit ausreicht, den Aussteller schlagwortartig zu bezeichnen (RGZ 119, 198, 202;… Baumbach/Hefermehl aaO. Art. 1 WG Rdn. 14). - BGH, 08.02.1962 - II ZR 14/60
Prüfung der Gültigkeit von Wechseln - Anforderungen des Formerfordernisses des …
Es genügt, wenn die Wechselerklärung die Fassung der Firma enthält, die im Geschäftsleben gebraucht wird; eine im täglichen Leben übliche schlagwortartige Bezeichnung steht der richtigen Firmenbezeichnung gleich (RGZ 119, 198, 202). - BGH, 26.03.1956 - II ZR 120/55
Rechtsmittel
Es ist in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannt, daß auch eine falsche Bezeichnung des Akzeptanten genügt, sofern die Identität des Bezogenen mit dem Annehmer aus der Wechselurkunde erkenntlich ist (vgl. RGZ 100, 167 [169/171]; 119, 198 [202]), um die wechselmäßige Haftung des Akzeptanten zu begründen.